Nachwuchs | Jugendordnung

 

 Jugendordnung der Ratinger Ice Aliens 97 e.V.

 

1.

 

Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Vereinsjugendausschuss wahrgenommen und zwar:

 

a.

in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege

 

b.

bei überfachlichen oder sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

2.

 

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre und aktive Mitglieder der Jugendmannschaften bis 20 Jahre.

3.

 

Organe der Jugend des Vereins sind:

 

a.

die Vereinsjugendversammlung

 

b.

der Vereinsjugendausschuss

3.1

 

Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Vereinsjugendausschuss die 12 – 18 Jahre alten jugendlichen Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher vom Jugendobmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3.2

 

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

 

a.

Entgegennahme des Jahresberichtes über die Jugendarbeit im Verein durch den Vereinsjugendausschuss.

 

b.

Eine Diskussion über den Jahresbericht sowie über sonstige von der Jugend vorgetragenen Wünsche und Anträge.

 

c.

Entlastung des Vereinsjugendausschusses

 

d.

Wahl des Jugendobmann sowie die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses

3.3

 

Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

3.4

 

Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

3.5

 

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

3.6

 

Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

4.

 

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

 

a.

dem Jugendobmann / -frau

 

b.

dem Stellvertreter / -in

 

c.

2 Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

4.1

 

Der Jugendobmann / -frau vertritt die Interessen der Vereinsjugend . Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes gem. Paragraph 11 Abs. 2 der Vereinssatzung. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins gem. Paragraph 13 der Vereinsatzung. Kommt es nicht zu dieser Bestätigung, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied zum/zur Jugendobmann/ -frau wählen. Vorschlagsrecht haben in diesem Fall die amtierenden zwei Jugendvertreter.

4.2

 

Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

4.3

 

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des  Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

4.4

 

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendobmann/ -frau eine Sitzung binnen 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4.5

 

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

5.

 

Die Jugendordnung tritt gem. Beschluss der Vorstandsversammlung vom 05.10.1999 in Kraft.

 


 

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