Nachwuchs | Jugendordnung
Jugendordnung der
Ratinger Ice Aliens 97 e.V.
1. |
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Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Vereinsjugendausschuss wahrgenommen und zwar: |
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a. |
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege |
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b. |
bei überfachlichen oder sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen. |
2. |
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Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen des Vereins bis 18 Jahre und aktive Mitglieder der Jugendmannschaften bis 20 Jahre. |
3. |
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Organe der Jugend des Vereins sind: |
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a. |
die Vereinsjugendversammlung |
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b. |
der Vereinsjugendausschuss |
3.1 |
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Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Vereinsjugendausschuss die 12 – 18 Jahre alten jugendlichen Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher vom Jugendobmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. |
3.2 |
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Aufgaben der Jugendversammlung sind: |
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a. |
Entgegennahme des Jahresberichtes über die Jugendarbeit im Verein durch den Vereinsjugendausschuss. |
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b. |
Eine Diskussion über den Jahresbericht sowie über sonstige von der Jugend vorgetragenen Wünsche und Anträge. |
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c. |
Entlastung des Vereinsjugendausschusses |
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d. |
Wahl des Jugendobmann sowie die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses |
3.3 |
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Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. |
3.4 |
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Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. |
3.5 |
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Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
3.6 |
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Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. |
4. |
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Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: |
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a. |
dem Jugendobmann / -frau |
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b. |
dem Stellvertreter / -in |
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c. |
2 Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind. |
4.1 |
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Der Jugendobmann / -frau vertritt die Interessen der Vereinsjugend . Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes gem. Paragraph 11 Abs. 2 der Vereinssatzung. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins gem. Paragraph 13 der Vereinsatzung. Kommt es nicht zu dieser Bestätigung, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied zum/zur Jugendobmann/ -frau wählen. Vorschlagsrecht haben in diesem Fall die amtierenden zwei Jugendvertreter. |
4.2 |
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Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. |
4.3 |
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Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. |
4.4 |
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Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendobmann/ -frau eine Sitzung binnen 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. |
4.5 |
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Die Beschlüsse sind zu protokollieren und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. |
5. |
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Die Jugendordnung tritt gem. Beschluss der Vorstandsversammlung vom 05.10.1999 in Kraft. |
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